Für die Teilnahme an Exerzitien werden die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 5 Arbeitstage, die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) von der Arbeit freigestellt. Wird der Anspruch im Kalenderjahr nicht geltend gemacht, wird er automatisch auf das Folgejahr übertragen.(Diese Regelung gilt erst ab dem Jahr 2019.) Wird der Anspruch auch dann nicht geltend gemacht, verfällt er.
Der Anspruch auf Freistellung besteht für Lehrkräfte in der unterrichtsfreien Zeit. (Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht in der Diözese Mainz, § 52 B)
Die Dienstbefreiung ist beim jeweiligen Dienstvorgesetzten zu beantragen.
Für Exerzitien und Besinnungstage für Mitarbeitende im Bistum Mainz gewährt das Institut einen Zuschuss (siehe Eigenbeitragstabelle-Seelsorge-MA) – Der/die Mitarbeitende zahlt nur einen Eigenanteil ( nach Berufsgruppen gestaffelt).
Antrag auf Dienstbefreiung
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Eigenbeitragstabelle Pastoral und Verwaltung
© Bistum Mainz
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Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstagen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zur AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.
(AVR § 10 Abs. 5)
Für Exerzitien und Besinnungstage für Mitarbeitende in der Caritas des Bistums Mainz gewährt das Institut einen Zuschuss (siehe Eigenbeitragstabelle-Caritas-MA) Der/die Mitarbeitende zahlt nur einen Eigenanteil ( nach Berufsgruppen gestaffelt).
Eigenbeitragstabelle-Caritas-MA© Bistum Mainz
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